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Zwei amtliche Mitteilungen stellen bei Unterstützungsleistungen und Sozialversicherung die tatsächlichen Verhältnisse über formale Bezeichnungen

Die ISA skizzierte ein künftiges Schulungssystem, während die entsprechende Pflicht weiterhin ausgesetzt bleibt, und das MHLW wies die Versicherungsträger an, nominelle Beschäftigungsverhältnisse mit extrem kurzer Arbeitszeit anhand der tatsächlich geleisteten Arbeit zu prüfen.

Entwicklungen

Zwei amtliche Mitteilungen verdeutlichen einen gemeinsamen Grundsatz der japanischen Verwaltung: Die Bezeichnung eines Programms oder Vertrags reicht für sich genommen nicht aus. Die Behörden richten Verfahren ein und erhalten zugleich Übergangsbeschränkungen aufrecht; außerdem fordern sie die zuständigen Stellen auf, die tatsächlichen Verhältnisse hinter nominellen Beschäftigungsvereinbarungen zu prüfen.

1. Die ISA bereitet ein System für Schulungsanbieter vor, während die zugrunde liegende Pflicht ausgesetzt bleibt

Die Einwanderungsbehörde ISA hat Verfahren zur Auswahl von Organisationen veröffentlicht, die Schulungen für Betreuungsverantwortliche im Rahmen des Systems für bestimmte Fachkräfte durchführen werden. Bewerbungen potenzieller Anbieter sind für den Zeitraum vom 7. Dezember 2026 bis zum 8. Januar 2027 vorgesehen; außerdem ist die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung am 14. Oktober verpflichtend. Die damit verbundene Gesetzesänderung soll am 1. April 2027 in Kraft treten, doch die ISA weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Übergangsmaßnahme die Pflicht zum Abschluss der Schulung bis auf Weiteres aussetzt. Leser sollten daher zwischen den Vorbereitungen auf das künftige System und einer bereits geltenden Pflicht unterscheiden. (Leitfaden der ISA lesen)

2. Das MHLW weist Versicherungsträger an, die tatsächliche Arbeit hinter nominellen Beschäftigungsverhältnissen mit extrem kurzer Arbeitszeit zu prüfen

Das MHLW hat die Träger der Krankenversicherung und den japanischen Rentenversicherungsdienst angewiesen zu beurteilen, ob eine angebliche reguläre Beschäftigung mit extrem kurzer Arbeitszeit ein echtes, fortdauerndes Beschäftigungsverhältnis darstellt. Laut der Mitteilung sollen die zuständigen Stellen die tatsächlichen Arbeitstage, Arbeitszeiten, Aufgaben, Vergütung und Arbeitsvereinbarungen prüfen, statt sich auf die Vertragsbezeichnung zu verlassen. Fehlen sowohl eine wiederkehrende Gegenleistung für die Arbeit als auch eine wiederkehrende Arbeitsleistung, entsteht grundsätzlich kein Versicherungsstatus; liegt nur eine der beiden Voraussetzungen vor, ist eine Einzelfallprüfung der tatsächlichen Umstände erforderlich. Dabei handelt es sich um Leitlinien gegen rein nominelle Versicherungsanmeldungen und nicht um eine neue, allgemein geltende Mindestarbeitszeitregel. (Mitteilung des MHLW lesen) (Amtliche Bekanntmachung lesen)

Was Einwohner und Arbeitgeber daraus mitnehmen sollten

Angekündigte Systeme, wirksame Pflichten und Einzelfallentscheidungen sind voneinander zu unterscheiden. Organisationen sollten die jeweils aktuellen Leitlinien der Behörden prüfen, bevor sie Unterstützungs- oder Versicherungsregelungen ändern. Einzelpersonen sollten eine auf ihren konkreten Fall bezogene Bestätigung einholen, statt davon auszugehen, dass eine Berufsbezeichnung, eine Vertragsbezeichnung oder eine Schlagzeile ihren Status abschließend bestimmt.